Günstigkeitsprinzip

Das G. besagt, dass die normativen Bestimmungen eines Tarifvertrages Mindestarbeitsbedingungen zum Schutz der Arbeitnehmer enthalten, die durch Einzelvertrag jederzeit zu deren Vorteil verbessert, jedoch grundsätzlich nicht zu deren Nachteil verschlechtert werden können; § 4 Abs. 3 TVG. Insoweit hat der Vorrang der kollektiven Regelung seine Grenzen. Eine Aufhebung des
G. s im Tarifvertrag (z. B. dadurch, dass die Tariflöhne zu Höchstlöhnen erklärt werden) ist unzulässig. Das
G. gilt auch für den öffentlichen Dienst. Werden aufgrund von Einzelverträgen übertarifliche Zulagen gewährt und später die Tariflöhne erhöht, so sind jedenfalls dann, wenn es sich bei der Tariferhöhung um Sozial-, Leistungs- oder Erschwerniszulagen handelt, diese auf die bisher gezahlten übertariflichen Löhne aufzustocken, sofern sie unabhängig von den bisher gezahlten Arbeitslöhnen vereinbart wurden. Andernfalls kann es sein, dass durch die Tariferhöhung die übertariflichen Zulagen abgelöst werden sollen, so dass hier die letzteren durch die Tariferhöhung "aufgesaugt" werden; für das G. ist dann kein Raum.

Im Arbeitsrecht:

Tarifvertrag.

(§4 III TVG) ist der Grundsatz, dass von mehreren auf ein Arbeitsverhältnis anwendbaren Bestimmungen jeweils die für den Arbeitnehmer günstigste gilt. Lit.: Hein, J. v., Das Günstigkeitsprinzip, 1999; Pahl, S., Funktionen der Günstigkeit, 2004; Höfling, W. u. a., Das Günstigkeitsprinzip, NJW 2005, 469

, Arbeitsrecht: Allgemeines arbeitsrechtliches Prinzip mit gesetzlicher Ausprägung in § 4 Abs. 3 TVG, wonach eine rangniedere Rechtsnorm von der ranghöheren Rechtsnorm abweichen kann, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger ist. Dieses allgemeine Prinzip wird sowohl im Tarifvertrags-(gesetzliche Regelung in § 4 Abs. 3 TVG) als auch im Betriebsverfassungsrecht angewendet.
Im Rahmen des Günstigkeitsvergleiches dürfen nicht einzelne Regelungsbereiche isoliert miteinander verglichen werden (Rosinentheorie). Auf der anderen Seite würden bei einem Vergleich der gesamten Regelungen verschiedenste Regelungsinhalte unterschiedslos miteinander verglichen werden (Vergleich von Äpfeln mit Birnen). Daher ist auch ein Gesamtvergleich unzulässig. Aufgrund dessen muss ein Sachgruppenvergleich vorgenommen werden. Dabei werden Regelungen miteinander verglichen, die in einem sachlichen Zusammenhang miteinander stehen. Im Rahmen des Günstigkeitsprinzips wird grundsätzlich untersucht, ob die rangniedere Regelung für den einzelnen Arbeitnehmer aus Sicht eines objektiven Arbeitnehmers günstiger ist (individueller Günstigkeitsvergleich). Gesamtzusagen oder betrieblichen Übungen weisen aber aufgrund der Wirkung für eine Vielzahl von Arbeitnehmern eine gewisse kollektive Qualität auf. Dem muss im Rahmen des Günstigkeitsvergleiches dadurch Rechnung getragen werden, dass untersucht wird, ob die Gesamtzusage oder betriebliche Übung für die gesamte Belegschaft günstiger als die ranghöhere Regelung (Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag) ist (kollektiver Günstigkeitsvergleich). Ist die rangniedere Regelung kollektiv günstiger, dann geht sie der ranghöheren Regelung vor.
IPR: Gesetzgeberisches Ziel, mit Hilfe der Kollisionsnormen bestimmte materielle Ergebnisse zu begünstigen, insb. durch die Möglichkeit der alternativen Anknüpfung (Anknüpfung, alternative).
Art.11 Abs. 1 EGBGB lässt, um die Formnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts zu vermeiden, die Form des Ortsrechts oder des Geschäftsrechts genügen. Die Formwirksamkeit wird begünstigt.

Tarifvertrag.




Vorheriger Fachbegriff: günstig | Nächster Fachbegriff: Gürtelkinder


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen