Rasse, GleichbehandlungSchon aus dem allgemeinen Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 I GG) folgt, dass niemand wegen seiner Rassenzugehörigkeit benachteiligt werden darf; eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Rassenzugehörigkeit wäre eine mit dem Gleichheitsgrundsatz unverträgliche unsachgemäße Differenzierung. Unter diesem Gesichtspunkt legt Art. 3 III GG noch einmal ausdrücklich fest, dass niemand wegen seiner Rasse benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Die Rassendiskriminierung ist verboten (s. a. Übereinkommen vom 7. 3. 1966, BGBl. 1969 II 962) und als Kollektivbeleidigung oder Aufstachelung zum Hass strafbar. Das Verbot der Benachteiligung wegen der Rassenzugehörigkeit steht der unterschiedlichen Behandlung von Staatsbürgern und Ausländern nicht entgegen. Das Verbot der Benachteiligung aus Gründen der Rasse ist inzwischen einfachgesetzlich im AGG geregelt (Gleichbehandlung, 2).
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