Gleichheitsgrundsatz

Grundsatz, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Das Grundgesetz verbietet es, jemanden wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen zu benachteiligen oder zu bevorzugen (vgl. auch Gleichberechtigung). G. bindet Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung. Er gebietet, tatbestandlich Gleiches rechtlich gleich zu behandeln. Vgl. auch Willkürverbot und Ermessen.

ist in Art. 3 GG verankert, wobei die Gleichberechtigung von Mann und Frau nur eine Unterart ist. Der G. bedeutet aber nicht, dass alle Menschen absolut gleiche Rechte und Pflichten hätten. Vielmehr gebietet er, natürliche Unterschiede zu beachten und zu berücksichtigen, da sonst die totale Gleichheit wegen der vorgegebenen Unterschiede (z.B. hinsichtlich Begabung, Vermögen, Herkunft) letztlich in eine totale Ungleichheit Umschlägen würde. Der G. verlangt daher vom Staat, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Selbstbindung der Verwaltung. Dabei hat der Staat jedoch einen weiten Ermessensspielraum, weil es seiner Beurteilung unterliegt, welche Gleichheiten bzw. Unterschiede der Sachlage er als so massgebend ansieht, dass er sie in die Motivation für seine Regelung einbezieht; erst wenn die äussere Grenze einer sachlichen Überlegung überschritten oder völlig sachfremde Gesichtspunkte entscheidend waren, ist der G. verletzt (Willkürverbot). Allerdings sind in Art. 3 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 3 GG bestimmte Gesichtspunkte genannt, die vom Staat auf keinen Fall als sachliche Motivation seines Handelns angesehen werden dürfen, vor allem Geschlecht, Abstammung, Rasse und religiöse oder politische Überzeugung. Dieses absolute Differenzierungsverbot bedeutet jedoch nicht, dass dort, wo gerade die Differenzierung nach diesen Gesichtspunkten erforderlich ist, um zu einer vernünftigen Regelung zu kommen, dem Staat die Hände gebunden wären. Er darf also z.B. unverheiratete Mütter gegenüber unverheirateten Vätern bevorzugen, Ausländern geringere Rechte geben als Deutschen und in Bekenntnisschulen nur bekenntnisangehörige Lehrer beschäftigen.

(Art. 3 I GG) ist der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Gemäß Art. 3 III GG darf niemand wegen (seines Geschlechts,) seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens oder seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden. Dadurch wird der Gesetzgeber verpflichtet, in Gesetzen wesentlich Gleiches gleich zu regeln. Jede Anwendung von Gesetzen muss dem Rechnung tragen (unterschiedliche Auslegung eines Gesetzes ist aber zulässig). Aus dem G. leitet sich auch das Verbot der willkürlich verschiedenen Ordnung oder Behandlung ab. Der G. ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (z.B. ungleiche Behandlung von Soldaten und Sol- datinnen hinsichtlich der Haartracht, ungleiche Behandlung von Durchschnittszeitstudierenden und Langzeitstudierenden hinsichtlich der Gebühren). Lit.: Bleckmann, A., Die Struktur des allgemeinen Gleichheitssatzes, 1995; Wolf rum, R., Gleichheit und Nichtdiskriminierung, 2003; Boysen, S., Gleichheit im Bundesstaat, 2004




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