RauschgifteStoffe, die geeignet sind, beim Menschen Schmerzen zu lindern, Glücksgefühle (Euphorie) zu verursachen und Sinnestäuschungen (Halluzinationen) hervorzurufen. Traditionsgemäß werden die verbreitetsten Rauschgifte (Alkohol, Nikotin und Koffein) jedoch nicht dazugerechnet. Fast alle Rauschgifte machen die Menschen bereits nach kurzer Zeit süchtig, das heißt zwingen sie dazu, sie immer wieder und in immer stärkeren Dosen einzunehmen, solange sie sich nicht einer (meist mit großen Schmerzen verbundenen) Entziehungskur unterziehen. Außerdem haben fast alle noch andere nachteilige gesundheitliche Folgen. Diese nachteiligen Folgen haben fast alle Staaten dazu veranlaßt, den Handel mit Rauschgiften zu kontrollieren und (außer zu medizinischen Zwecken) unter Strafe zu stellen. Bei uns finden sich die einschlägigen Regelungen im Betäubungsmittelgesetz aus dem Jahre 1981, das ständig überarbeitet wird. Es ist jetzt auf insgesamt 75 Substanzen anzuwenden, hauptsächlich auf Opium, Morphium, Kokain und indischen Hanf (Haschisch). Sie dürfen nur von Ärzten verordnet werden. Über die Verordnungen muß be- sonders Buch geführt werden (Morphinbuch). Apotheken können sie nur auf Bezugsschein erhalten, der vom Bundesgesundheitsamt ausgestellt wird. Zuwiderhandlungen aller Art, insbesondere der danach ungesetzliche Besitz von oder Handel mit Rauschgiften, sind strafbar. Außerdem ist eine gesetzliche Regelung in Vorbereitung, die es ermöglichen soll, daß das Vermögen gewerbsmäßiger Rauschgifthändler eingezogen werden kann.
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