Betäubungsmittelgesetz

ist das den Verkehr mit Betäubungsmitteln ordnende Gesetz vom 1.1.1982, das vor allem Herstellung und Handel aufgezählter Betäubungsmittel erlaubnispflichtig macht. Einer Erlaubnis bedarf z.B. nicht, wer Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher Verschreibung erwirbt (§4 1 Nr. 3 a BtMG). Der Verstoß gegen das B. kann Straftat oder Ordnungswidrigkeit sein (§§ 29ff. BtMG). Der Besitz geringer Mengen (z.B. 6g) eines Betäubungsmittels kann straffrei sein. Der Gebrauch geringer Mengen zwecks Heilung und Linderung von Leiden ist im Einzelfall zulässig. Lit.: Körner, H., Betäubungsmittelgesetz, 6. A. 2007; Joachimski, J., Betäubungsmittelgesetz, I.A. 2002; Franke, U./Wienroeder, K., Betäubungsmittelgesetz, 3. A. 2007; Eberth, A./Müller, E., Verteidigung in Betäubungsmittelsachen, 4. A. 2004; Weber, K., Betäubungsmittelgesetz, 2. A. 2003

1.
Nach dem B. (BtMG) i. d. F. v. 1. 3. 1994 (BGBl. I 358) m. Änd. sind Betäubungsmittel die in den Anl. I bis III des G aufgeführten Stoffe und Zubereitungen (§ 1 BtMG), z. B. Acetorphin, Lefetamin, Morpheridin. Zweck des G ist es, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, daneben aber auch den Missbrauch von Betäubungsmitteln zu verhindern (§ 5 I Nr. 6). Deshalb bedarf der Verkehr mit Betäubungsmitteln der Erlaubnis durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn (§ 3). Verkehr umfasst Herstellung, Anbau, Handel, Erwerb, Veräußerung sowie Aus- und Einfuhr. Ausnahmen, z. B. für Apotheken sowie für Erwerb auf Grund ärztlicher Verordnung, regelt § 4.

2.
Voraussetzungen für die Erlaubnis sind u. a. Zuverlässigkeit, Sachkunde und geeignete Betriebseinrichtungen (§§ 5, 6). Der zulässige Verkehr mit Betäubungsmitteln unterliegt zahlreichen Überwachungs- und Sicherungsvorschriften (§§ 11-18). Überwachungsbehörde ist ebenfalls das Bundesinstitut, das umfangreiche Kontrollbefugnisse hat (§§ 19 ff.). Die nähere Durchführung regeln die Betäubungsmittel-AußenhandelsVO vom 16. 12. 1981 (BGBl. I 1420), die Betäubungsmittel-BinnenhandelsVO vom 16. 12. 1981 (BGBl. I 1425) und die Betäubungsmittel-VerschreibungsVO v. 20. 1. 1998 (BGBl. I 74), jeweils m. Änd.

3.
Verstöße gegen B.-Vorschriften sind ordnungswidrig oder strafbar; vgl. dazu Betäubungsmitteldelikte; s. a. Designerdroge, Methadon, Diamorphin, Drogenkonsumraum, Betäubungsmittel-Abkommen. Der vorbeugenden Kontrolle dienen das Grundstoffüberwachungsgesetz und die VO (EG) 111/2005 v. 22. 12. 2004 zur Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. EU L 22/1).




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