ReaktorschiffeR. sind mit Atomkraft angetriebene Schiffe. Die Haftung für R. regelt sich grundsätzlich nach dem Atomgesetz (§ 25 a). Einzelheiten über die Haftung im Rahmen der internationalen Schifffahrt enthält das Brüsseler Reaktorschiffabkommen vom 25. 5. 1962 (BGBl. 1975 II 957, 977) m. Änd.
Weitere Begriffe : Einheitspreis | Gläubigerversammlung | Bauordnungen |
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