Rechnungshöfesind die Rechnungsprüfungsbehörden für die Haushalte der öffentlichen Verwaltungen. Den R. n. obliegt die Nachprüfung der Rechnungslegung nach Abschluss des Rechnungsjahres und damit zugleich die Überwachung der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung der öffentlichen Hand. Als Rechnungsprüfungsbehörde für die Bundesorgane und die Bundesverwaltungen wurde gem. Art. 114 II 1 GG der Bundesrechnungshof errichtet; er ist eine oberste Bundesbehörde und als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen (G v. 11. 7. 1985, BGBl. I 1445). Die Mitglieder des BRH genießen richterliche Unabhängigkeit, die durch das GG verfassungsrechtlich garantiert ist. Dem BRH obliegt auch die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung der Bundesbahn sowie der Sozialversicherungsträger, soweit diese Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln erhalten. Die Länder haben für ihre Verwaltungen eigene Rechnungsprüfungsbehörden errichtet (Oberste R.). Ihre Mitglieder haben ebenfalls richterliche Unabhängigkeit. Für die Kommunalverwaltungen bestehen besondere Rechnungsprüfungsstellen.
Weitere Begriffe : Bauliche Veränderungen | Aussetzen von Tieren | Dokument |
MMnews
|