Rechtsbindungswille

ist der Wille von Personen, die zueinander in rechtsgeschäftlichen Kontakt treten, sich mit ihren Erklärungen rechtlich zu binden. Der R. ist Bestandteil des Erklärungsbewußtseins und daher eigentlich im subjektiven/inneren Tatbestand einer Willenserklärung verankert. Geprüft wird er allerdings im objektiven/äußeren Tatbestand. Ob der R. vorliegt, wird anhand eines „bunten Straußes von Indizien“ festgestellt (vgl. Medicus, BR, Rn. 366). Dies ist insbesondere die Art des Geschäftes, sein Grund und Zweck bzw. seine wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung. Der Grund liegt darin, daß gerade derjenige, dem gegenüber eine Willenserklärung abgegeben wird, objektiv erkennen muß, ob sich der Erklärende rechtlich binden will oder nicht. In der Regel ist von einem Rechtsbindungswillen der Beteiligten auszugehen. Probleme ergeben sich bei einigen typischen Fallgruppen wie der invitatio ad offerendum, der Abgrenzung des sog. Gefälligkeitsverhältnisses vom Rechtsgeschäft, bei der Erteilung von Auskünften und Ratschlägen oder bei Erklärungen über die Anerkennung einer Schuld.

ist der für eine Willenserklärung erforderliche Wille, an die abgegebene Äußerung rechtlich gebunden zu sein. Er fehlt beim Gefälligkeitsverhältnis. Deswegen ist eine zwecks Gefälligkeit abgegebene Erklärung keine Willenserklärung vor.




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