Invitatio ad offerendum ist die Aufforderung an einen anderen, seinerseits ein wirksames Vertragsangebot abzugeben, also selbst kein wirksames Angebot. Abgrenzungskriterium zum Angebot ist der Rechtsbindungswille, der bei der I. fehlt. Dieser ist nach dem objektiven Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden zu ermitteln. Es ist insbesondere danach zu fragen, ob derjenige der die WE von sich gibt, auch wirklich an jede Person, die sich für das .Angebot interessiert, leisten will oder leisten kann. Zur offerta ad incertas personas grenzt sich die I. dadurch ab, daß sie sich nicht an einen unbestimmten, sondern an einen unbestimmbaren Personenkreis richtet. Eine I. liegt z.B. vor beim Zusenden von Katalogen und Preislisten oder wenn ein Einzelhändler Waren mit Preisauszeichnung im Schaufenster ausstellt.
Weitere Begriffe : Föderalismusreform I | Lebensversicherungen | Umwandlung |
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