Invitatio ad offerendum

ist die Aufforderung an einen anderen, seinerseits ein wirksames Vertragsangebot abzugeben, also selbst kein wirksames Angebot. Abgrenzungskriterium zum Angebot ist der Rechtsbindungswille, der bei der I. fehlt. Dieser ist nach dem objektiven Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden zu ermitteln. Es ist insbesondere danach zu fragen, ob derjenige der die WE von sich gibt, auch wirklich an jede Person, die sich für das .Angebot“ interessiert, leisten will oder leisten kann. Zur offerta ad incertas personas grenzt sich die I. dadurch ab, daß sie sich nicht an einen unbestimmten, sondern an einen unbestimmbaren Personenkreis richtet. Eine I. liegt z.B. vor beim Zusenden von Katalogen und Preislisten oder wenn ein Einzelhändler Waren mit Preisauszeichnung im Schaufenster ausstellt.

(lat.), Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, z. B. durch Schaufensterauslage. Da die I. kein Angebot ist, genügt die Annahmeerklärung allein nicht, um einen Vertrag zustande zu bringen.

(lat.) Aufforderung zur Abgabe eines Antrags (Angebots), Einladung zum Antrag (Angebot)

Antrag.

= Einladung (Aufforderung) zur Abgabe eines (Vertrags-)Angebots Vertrag (1).




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