Sachsenspiegel

ältestes deutsches Rechtsbuch, das vermutlich 1221 bis 1224 von dem Ritter Eike von Repgow verfasst wurde und von grossem Einfluss auf die Rechtsprechung war. Galt auch nach Rezeption des Römischen Rechts (Rechtsgeschichte) in verschiedenen Ländern als subsidiäres Recht. Enthielt staatsrechtliche Grundsätze sowie straf-, zivil- und verfahrensrechtliche Vorschriften.

(1221-1224) ist das Rechtsbuch Eike von Repgows, das auf Grund verschiedener, и. a. auch gelehrter Quellen das hochmittelalterliche ostfälische Recht (Landrecht, Lehnsrecht) ohne amtlichen Auftrag und ohne Rechtsset- zungsabsicht zusammenfasst. Deutschenspiegel, Schwabenspiegel

private Sammlung des sächsischen Gewohnheitsrechts durch den schöffenbar Freien Eike v. Repgow (um 1220 und 1230), die wie ein Gesetz angewandt wurde.
Die Bedeutung, die das Buch nach seinem Erscheinen für Jahrhunderte hatte, lag wohl in der Qualität der Darstellung, in der Vollständigkeit der rechtlichen Regelungen und insb. in seinem Praxisbezug begründet. Außerdem übersetzte Eike v. Repgow den ursprünglich lateinischen Text ins Deutsche. Der Sachsenspiegel unterteilt sich in Landrecht und Lehensrecht (Lehenswesen). Er kannte zwar keine begriffliche
und systematische Geschlossenheit (wie eine Kodifikation), war aber nicht unsystematisch. Ein ähnliches, aber weniger bedeutendes Rechtsbuch war das ab dem 17. Jh. als Schwabenspiegel bezeichnete Kaiserrecht (1275/76).
altdeutsches Rechtsbuch, entstanden etwa 1215-1235; Verfasser Eike von Repgow. Der S. ist keine eigentliche Kodifikation, sondern eine Sammlung (Spiegel) von Rechtssätzen, die sich auf Grund örtlicher Gebräuche der Rechtspraxis durch Überlieferung fortgepflanzt hatten. Er umfasst Staats-, Privat-, Straf- und Verfahrensrecht sowie Lehensrecht. Nach seiner Einführung in Sachsen fand der S. weite Verbreitung in Ost- und Norddeutschland; er wirkte auch nach Entstehen von Gesetzeswerken in den einzelnen Ländern noch als subsidiäres Recht fort, so in Preußen bis zum Erlass des Allgemeinen Landrechts, in anderen Gebieten bis zum Inkrafttreten des BGB.




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