Rechtsmittelkosten

Die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels trägt in allen Verfahren derjenige, der das Rechtsmittel eingelegt hatte. Bei Teilerfolg werden die Kosten dem Rechtsmittelführer nur zum Teil auferlegt. Bei vollem Erfolg des Rechtsmittels hat jeweils der Gegner, bei Freispruch des Angeklagten im Strafverfahren die Staatskasse, die gesamten Kosten zu tragen. Bei Rücknahme des Rechtsmittels fallen die Kosten dem Zurücknehmenden zur Last. a. Prozesskosten.

Kostenpflicht.




Vorheriger Fachbegriff: Rechtsmittelbeschränkung | Nächster Fachbegriff: Rechtsmittelrücknahme


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen