Regelstudienzeiten

sind die Studienzeiten, in denen in der Regel, eine entsprechende Gestaltung der Studienordnungen und des Lehrangebots vorausgesetzt, ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (§ 10 II HRG). Die R. ist maßgebend für die Gestaltung der Studienordnung, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Regelung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung der Studentenzahlen bei der Hochschulplanung. Die R. bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss betragen bei Fachhochschulstudiengängen vier Jahre, bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre; Ausnahmen sind zulässig (§ 11 HRG). Die früher mit dem Überschreiten der Prüfungsfristen bundesrechtlich (§ 17 II-IV HRG a. F.) vorgeschriebenen Sanktionen („Zwangsexmatrikulation“) sind durch die Änderung des HRG durch G v. 6. 3. 1980 (BGBl. I 269) entfallen; die Regelung ist nun dem Landesrecht überlassen (z. B. bei bestimmter Überschreitung der R. gilt Prüfung als nicht bestanden). S. a. Hochschulrahmengesetz, Hochschulrecht.




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