Hochschulrecht

ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die die Rechtsverhältnisse der Hochschulen regeln. Das Hochschulwesen unterliegt der Kulturhoheit der Länder; doch steht dem Bund nach Art. 75 Nr. 1 a GG das Recht zu, Rahmenvorschriften über die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens zu erlassen (Gesetzgebungskompetenz). Von dieser Möglichkeit hat der Bund durch das Hochschulrahmengesetz Gebrauch gemacht, auf dessen Grundlage die Länder ihre Hochschulgesetze erlassen bzw. novelliert haben. Hochschulen (insbes. Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Kunsthochschulen u. Fachhochschulen) sind Körperschaften des öfftl. Rechts u. zugleich staatliche Einrichtungen; sie haben das Recht der Selbstverwaltung u. geben sich eine Grundordnung (§ 58 HRG). Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege u. Entwicklung der Wissenschaft u. Künste durch Forschung, Lehre u. Studium, bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, fördern den wissenschaftlichen Nachwuchs u. wirken in der Weiterbildung mit (§ 2 HRG). Mitglieder der Hochschule sind die dort hauptberuflich tätigen Angehörigen des öfftl. Dienstes u. die eingeschriebenen Studenten (§ 36 HRG). Jeder Deutsche - aufgrund europäischen Gemeinschaftsrechts aber auch jeder Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates - ist bei entsprechender Qualifikation (Abitur) zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt; Zulassungsbeschränkungen sind nur gerechtfertigt, wenn es zur Aufrechterhaltung der Wahrnehmung der Hochschulaufgaben unbedingt erforderlich ist (§§ 27ff. HRG, Ausbildungsstätte). Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche (u. künstlerische) Personal der Hochschule besteht aus den Professoren (die vom Wissenschaftsminister auf Vorschlag der Hochschule berufen werden), dem sog. Mittelbau (wissenschaftliche Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure u. wissenschaftliche Mitarbeiter) sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben (§§ 42 ff. HRG). Für die Vertretung in den Hochschulgremien bilden die Professoren, die Studenten, der Mittelbau u. die sonstigen Mitarbeiter je eine Gruppe; Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben u. die Berufung von Professoren unmittelbar berühren, bedürfen ausser der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren (§38 HRG). Die Vertreter der Mitgliedergruppen werden in freier, gleicher u. geheimer Wahl gewählt (§ 39 HRG). - Die Freiheit von Forschung u. Lehre (Art. 5 III GG) u. die Freiheit des Studiums sind gewährleistet (§ 3 HRG). Die individuelle Wissenschaftsfreiheit muss aber den Erfordernissen des Lehr- und Forschungsbetriebs Rechnung tragen (§§ 12, 23 HRG). Andererseits ergibt sich aus der Wissenschaftsfreiheit eine objektiv-rechtliche Verpflichtung von Staat u. Hochschule, dafür Sorge zu tragen, dass die Hochschulmitglieder diese Grundrechte tatsächlich wahmehmen können (§3 1 HRG). Für die Ausgestaltung der Studiengänge u. der Abschlüsse sind Studien- u. Prüfungsordnungen massgebend. Die Hochschulen sind verpflichtet, im Zusammenwirken mit den staatlichen Stellen Inhalte u. Formen des Studiums unter Berücksichtigung des Standes von Wissenschaft u. Kunst, der Bedürfnisse der Praxis u. der Veränderungen in der Berufswelt weiterzuentwickeln (Studienreform, §§ 8 ff. HRG). Die Hochschule wird durch einen Rektor bzw. ein Rektorat (Rektoratsverfassung) oder durch einen Präsidenten bzw. ein Präsidialkollegium (Präsidialverfassung) geleitet (§ 62 HRG). Als zentrale Kollegialorgane bestehen das Konzil und, für die Entscheidung in akademischen Angelegenheiten, der Senat (§ 63 HRG). Der Fachbereich ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule (§ 64 HRG). Für Aufgaben von Forschung u. Lehre können wissenschaftliche Einrichtungen u. Betriebseinheiten (Institute) gebildet werden (§ 66 HRG). Nach Art. 91 a I Nr. 1 GG gehören Ausbau und Neubau von Hochschulen zu den von Bund u. Ländern wahrzunehmenden Gemeinschaftsaufgaben.

1.
H. ist die Gesamtheit der Vorschriften, die Aufgaben, Organisation und Betrieb der Hochschulen regeln. Dazu gehören zunächst einige Vorschriften des GG (z. B. über die Freiheit der Wissenschaften) und der Landesverfassungen. Der 1968 eingefügte und im Rahmen der Föderalismusreform I wieder gestrichene Art. 75 I Nr. 1 a GG a. F. hat dem Bund das Recht gegeben, Rahmenvorschriften für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens zu erlassen. Von diesem Recht hat der Bundesgesetzgeber erstmals 1976 mit dem Hochschulrahmengesetz (HRG) Gebrauch gemacht (vgl. HRG i. d. F. v. 19. 1. 1999, BGBl. I 18, m. Änd.). Die Hochschulgesetze der Länder (Zusammenstellung s. Sartorius, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze der BRep., Nr. 500 Fußnote 1) regeln die Organisation der Hochschulen, Rechte und Pflichten der Organe, die Rechtsstellung der Hochschullehrer (z. T. eigene Gesetze), der sonstigen Dienstkräfte und der Studenten (auch das Ordnungs- und Disziplinarrecht), ferner das Selbstverwaltungsrecht der Hochschulen (auch ihr Satzungsrecht) und den Umfang der Staatsaufsicht.
2. Die Föderalismusreform I hat die Gesetzgebungszuständigkeiten für das H. grundlegend neu geordnet. Nach Art. 73 II Nr. 33 GG fallen jetzt nur mehr das Recht der Hochschulzulassung und der Hochschulabschlüsse in die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes. Die Länder können allerdings künftig auch in diesen Gebieten eigenständige und vom Bundesrecht abweichende Regelungen treffen (Art. 72 III 1 Nr. 6 GG). Die vor der Föderalismusreform I geltenden hochschulrechtlichen Regelungen gelten nach den Übergangsvorschriften (Föderalismusreform, 2 d) bis zum Tätigwerden der jetzt zuständigen Gesetzgebungsorgane fort.




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