Reifeist der Zustand abgeschlossener Entwicklung. Nach § 3 JGG ist ein Jugendlicher strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Diese R. muss im Einzefall festgestellt werden.
Weitere Begriffe : öffentlicher Notstand | Gemeindeverband | Beweisfindung |
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