Reisegepäck, Haftung der Bahn für

Im Unterschied zum Handgepäck (= leicht tragbare Gegenstände), das unentgeltlich im Personenwagen mitgenommen werden darf und vom Reisenden selbst zu beaufsichtigen ist (§ 16 I Eisenbahn-Verkehrsordnung), wird R. (Gegenstände, die für den Gebrauch des Reisenden bestimmt und in Koffer, Kisten, Taschen verpackt sind, ferner Fahrräder, Kinderwagen usw.; s. § 25 Eisenbahn-VerkehrsO) bei der Gepäckabfertigung gegen Gepäckschein, dessen Angaben für die Beförderung maßgebend sind, aufgegeben; Auslieferung gegen Rückgabe des Gepäckscheins und Entrichtung der Beförderungskosten. Die Eisenbahn haftet nach Art. 41 des Anhangs I zur VO (EG) Nr. 1371/2007 v. 23. 10. 2007 (ABl. L 315) für den gänzlichen oder teilweisen Verlust von Reisegepäck i. H. v. 80 Rechnungseinheiten je kg, höchstens jedoch 1200 Rechnungseinheiten je Gepäckstück, wenn die Höhe des Schadens nachgewiesen ist, sonst maximal 300 Rechnungseinheiten je Gepäckstück. 1 Rechnungseinheit entspricht 1,1665 EUR (Stand 16. 7. 2010).




Vorheriger Fachbegriff: Reisebuchung | Nächster Fachbegriff: Reisegepäckversicherung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen