Reisebuchung
Ein Reisevertrag kommt erst mit der Reisebestätigung zustande, nicht bereits mit der Unterschrift auf der Anmeldung. Obwohl die Bestätigung laut Gesetz nicht unbedingt der Schriftform bedarf, sehen die meisten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reiseveranstalter dies vor. In der Bestätigung sind auf jeden Fall der Reisepreis und die Zahlungsmodalitäten zu nennen.
Bei einer Pauschalreise muss entweder die Reisebestätigung oder der Katalog folgende Angaben enthalten:
* Name und Anschrift des Reiseveranstalters,
* Informationen über die Möglichkeit einer Reiserücktrittskostenversicherung,
* einen Hinweis auf die Obliegenheiten bei Mängelanzeigen und Kündigungen; dabei ist u. a. auf die einmonatige Ausschluss- und die sechsmonatige Verjährungsfrist hinzuweisen,
* Angaben zu Art und Komfort des Transportmittels, den Zielort,
* die Art der Unterkunft (Hotel, Apartment, Bungalow oder Privatpension) und Details der Ausstattung,
* die Lage der Unterkunft, bei Badeurlauben beispielsweise auch die genaue Entfernung zum Strand,
* die Anzahl der Mahlzeiten und Beschreibung der Kost, die Route bei Rundreisen, die Mindestteilnehmerzahl bei Gruppenreisen.
Wenn ein Urlauber Ansprüche gegen den Veranstalter geltend machen will, sind die genannten Angaben entscheidend für die Ersatzleistungen.
Der Kunde sollte deshalb darauf achten, dass die Details in der Reisebestätigung und im Vertrag einander entsprechen und alle Sonderwünsche, die er gemäß Katalogangaben gebucht hat, in der Reisebestätigung aufgeführt werden.
Wer lediglich einen Flug bucht, schließt einen Werkvertrag ab. Wenn man eigenständig eine Ferienunterkunft aussucht, ist ein Mietvertrag erforderlich.
§§ 535ff, 631ff, 651a ff BGB
Siehe auch Pauschalreise
Last-Minute-Reisen
Bei Last-Minute-Reisen gibt der Kunde seine Buchungserklärung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn ab. Das Vertragsverhältnis entsteht hier durch die Anmeldung des Kunden und die Informationen, die der Veranstalter ihm erteilt. Der Kunde muss vor Antritt der Reise zum einen die notwendigen Unterlagen in Händen halten und zum andern über seine Obliegenheiten sowie die Fristen für die Gewährleistungsansprüche unterrichtet sein.
§ 3 Abs. 5 Inff70
Fortuna-Reisen
Fortuna- oder Sparreisen sind dadurch gekennzeichnet, dass der Veranstalter ein einseitiges Bestimmungsrecht besitzt. Der Kunde kennt bei der Buchung lediglich das Zielgebiet und die Hotelkategorie, weiß aber z. B. nicht, in welchem Landesteil sich seine Unterkunft befindet.
Der Veranstalter unterliegt keiner Informationspflicht bezüglich der offenen Reiseleistungen. Allerdings muss er nach billigem Ermessen handeln und einen gewissen Mindeststandard wahren. Maßgebend dafür ist die Leistungsbeschreibung, die meist in der Reisebestätigung enthalten ist. Sie genau zu prüfen ist gerade bei solchen Urlauben sehr wichtig, da die Kunden häufig Beanstandungen haben. Dennoch sollten sie ihre Erwartungen hei Fortuna-Reisen nicht allzu hoch stecken; schließlich handelt es sich um äußerst preiswerte Angebote.
Anzahlung
Wenn der Reiseveranstalter den so genannten Sicherungsschein nicht vorweisen kann, darf er bei Pauschalreisen vor Beendigung der Reise keine Vorauszahlungen verlangen. Ausgenommen sind Reiseveranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Reisen vermitteln, Reiseveranstalter, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, Reisen, die nicht länger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtung beinhalten und nicht mehr als 150EUR kosten.
§ 651k Abs. 4, 6 BGB
Siehe auch Sicherungsschein
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