Religion

ist die persönliche innere Bindung an einen als existent geglaubten persönlichen Gott, dann auch die damit verbundene äussere Haltung. Diese Haltung findet Ausdruck in der R.sausübung, nämlich im öffentlichen Vollzug der religiösen Kult- und Weihehandlungen der R.; sie ist nach Art. 4 Abs. 2 GG als Grundrecht gewährleistet. In den Streitkräften, Kranken-, Straf- und anderen öffentlichen Anstalten ist die Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, soweit Bedürfnis besteht (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 141 Weimarer Verfassung).

ist allgemein das Ergriffenwerden vom Göttlichen. Nach Art. 4 II GG ist die ungestörte Religionsausübung grundgesetzlich gewährleistet. Die Störung der Religionsausübung (§ 167 StGB, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) ist neben einigen anderen, sich auf R. und Weltanschauung beziehenden Straftaten mit Strafe bedroht.




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