Streitkräfte die Gesamtheit der bewaffneten Verbände eines Staates. In der Bundesrepublik Deutschland stellt der Bund S. zur Verteidigung auf, deren zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation sich aus dem Haushaltsplan ergeben müssen. Außer zur Verteidigung dürfen die S. nur eingesetzt werden, soweit es das GG ausdrücklich zuläßt (Verteidigungsfall, Spannungsfall und innerer Notstand). Die Rechts-Stellung der in der Bundesrepublik stationierten Truppen der NATO-Staaten wird durch das NATO-Truppenstatut einschl. Zusatzvereinbarungen besonders geregelt.
Weitere Begriffe : Bezirksumlage | Sonstige Rechte | Substitut |
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