Religionsausübung

freie nach außen gezeigte Gottes Verehrung. Die ungestörte R. ist als Grundrecht in Art. 4 Abs. 2 GG gewährleistet. Sie beinhaltet auch, daß auf niemanden Druck zur Teilnahme an religiösen Handlungen ausgeübt werden darf (z.B. ist ein überkonfessionelles Schulgebet auch gegen den Willen eines Schülers oder dessen Eltern zwar zulässig, die Teilnahme daran muß jedoch jedem Schüler freistehen). Die R. ist nicht völlig unbeschränkt möglich, wenn sie gegen allgemeine Gesetze und wichtige Interessen der Gemeinschaft verstößt. Unzulässig sind jedoch zielgerichtete Eingriffe in die R.




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