Replik

Einwendung.

([F.] Entgegnung) ist im neuzeitlichen (gelehrten) Prozessrecht die Erwiderung des Klägers auf ein Verteidigungsvorbringen des Beklagten, auf die der Beklagte mit einer Duplik antworten kann. Lit.: Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005

ist in der allgemeinen Rechtssprache generell die Entgegnung auf Einwendungen des in Anspruch Genommenen. Im Zivilprozess ist R. eine rechtserhaltende Einwendung, die gegen eine rechtshindernde, rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendung gerichtet ist - also eine Gegeneinwendung - und ihr die Wirkung nehmen kann. Die Einwendung gegen die R. wird als Duplik bezeichnet.




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