Einwendung, Einwand 1) Allgemein: Jedes Verteidigungsvorbringen des Beklagten im Zivilprozess: Bestreiten der vom Kläger zur Begründung seines Anspruches behaupteten Tatsachen oder der daraus abgeleiteten Rechtsfolgen, Beanstandungen des Verfahrens; Beklagter kann aber auch (vgl. unter 2) mit E.en zum Gegenangriff übergehen. - 2) Die Begriffe Einwendung und Einrede werden im G häufig speziell für die Geltendmachung eines (Gegen-)Rechts verwendet, das dem von der anderen Partei behaupteten Anspruch entgegensteht. E.en oder Einreden in diesem Sinne können prozessrechtlicher Art sein (prozesshindernde Einrede), z. B. die "Einrede der örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit" (Zuständigkeit), mit der der Beklagte sein Recht auf Entscheidung durch das zuständige Gericht geltend macht. Es kann sich aber auch um sachlich-rechtliche E.en oder Einreden handeln. Hier unterscheidet man a) Rechtsverneinende E.en (oder Einreden): Behauptung, dass der Anspruch des Gegners nicht zur Entstehung gekommen ist, z. B. wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragspartners rechtshindernde E.), oder dass der zunächst entstandene Anspruch des Gegners nicht mehr besteht, z.B. weil der geschuldete Kaufpreis bezahlt worden ist (rechtsvernichtende E.). b) Rechtshemmende E.en, diese werden fast immer nur als Einreden bezeichnet, wenden sich nicht gegen den Bestand des Anspruchs, sondern nur gegen dessen Geltendmachung. Man unterscheidet peremptorische (vernichtende) und dilatorische (hinhaltende) Einreden. Durch die peremptorische Einrede wird die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen (z.B. Beklagter beruft sich auf Verjährung). Dilatorische Einrede (lat. dilatare = aufschieben) schliesst die Geltendmachung des Anspruchs vorübergehend aus (z.B. Beklagter behauptet, Kläger habe Stundung gewährt). Zurückbehaltungsrecht. - 3) Die E. des Beklagten im Prozess wird als Replik bezeichnet. Die dagegen gerichtete E. des Klägers heisst Duplik (z. B. Beklagter habe auf die Verjährungseinrede verzichtet). Dagegen Triplik usw.
Weitere Begriffe : Grundrechtssichernde Verfahrensregelungen | Kulturpflanzen | Befreiungsanspruch |
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