Respekttage dem heutigen deutschen Recht (mit einer Ausnahme) unbekannte Fristen, die der Inhaber eines Wechsels oder Schecks auf Verlangen des Schuldners einzubehalten hat, wenn der Wechsel oder Scheck zur Zahlung fällig geworden ist. Ausnahme: Der Bezogene hat, bevor er die Annahme erklärt, eine eintägige Überlegungsfrist, Art. 24 WG.
Weitere Begriffe : Bäume | Wechsel des Betriebsinhabers | Strafklageverbrauch |
MMnews
|