Richter kraft Auftrags Ein Beamter auf Lebenszeit od. auf Zeit kann zum R. k. A. ernannt werden, wenn er später als Richter verwendet werden soll (§ 14 Deutsches RichterG). Spätestens nach Ablauf von
Weitere Begriffe : quasinegatorischer Abwehranspruch | Grenzüberschreitender Warenverkehr | Schuldübernahme, kumulative |
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