RichterwahlDie Richter der Bundesgerichte werden von dem zuständigen Bundesminister und dem Richterwahlausschuss berufen und vom Bundespräsidenten ernannt. Der Richterwahlausschuss besteht aus Mitgliedern kraft Amtes, das sind die Landesminister, zu deren Geschäftsbereich die dem betreffenden Bundesgericht im Instanzenweg untergeordneten Gerichte des Landes gehören (z.B. Arbeitsminister in bezug auf das Bundesarbeitsgericht); ferner aus einer gleichen Zahl == durch den Bundestag gewählter Mitglieder. Der Richterwahlausschuss prüft, ob der zum Bundesrichter Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für dieses Amt besitzt, und er entscheidet in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmt der zuständige Bundesminister zu, so hat er die Ernennung des Gewählten beim Bundespräsidenten zu beantragen. Richterwahlgesetz.
Weitere Begriffe : Kurzschlusshandlung | Häusliche Krankenpflege | absolut |
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