Bundesminister
neben dem Bundeskanzler die Mitglieder der Bundesregierung, die auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen werden. Sie leiten innerhalb der vom Bundeskanzler bestimmten Richtlinien der Politik ihren Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Vgl. auch Minister.
in der Bundesregierung die Leiter der einzelnen Ressorts. Innerhalb der Richtlinien des Bundeskanzlers leitet jeder B. seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung (Art. 65 GG); über Meinungsverschiedenheiten zwischen den B.n entscheidet die Bundesregierung. Die B. werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen (Art. 64 GG). Eine parlamentarische Verantwortung der B. gegenüber dem Bundestag besteht nicht. Die B. unterliegen einem Berufs- und Gewerbeverbot (Art. 66 GG). Die Zahl der B. und der Geschäftsbereiche ist im GG nicht festgelegt, Ministeranklage, Staatssekretär, parlamentarischer Staatssekretär.
Bundesregierung.
ist - neben dem Bundeskanzler - das Mitglied der Bundesregierung (Art. 62 GG). Der B. wird auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen (Art. 64 I GG) und leitet innerhalb der vom Bundeskanzler bestimmten Richtlinien der Politik seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung (Art. 65 GG). Zahl und Geschäftsbereich der B. sind nicht in der Verfassung festgelegt. Lit.: Klein, F., Die staatsrechtliche Stellung des Bundesministers der Finanzen, DVB1. 1962, 573
Bundesregierung.
Die B. bilden zusammen mit dem Bundeskanzler die Bundesregierung (Art. 62 GG). Sie leiten innerhalb dieser einen Geschäftsbereich (Ressort) im Rahmen der vom Bk. gegebenen Richtlinien der Politik selbständig und unter eigener Verantwortung (Art. 65). Zahl und Geschäftsbereich der B. sind vom GG nicht festgelegt; sie werden nach Tradition und Bedürfnis jeweils bestimmt. Eine besondere Stellung hat der Bundesfinanzminister; er überwacht den Vollzug des Haushaltsplans auch der anderen Ministerien; Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen seiner Zustimmung (Art. 112). Der Bundesverteidigungsminister hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte (Art. 65 a). Die B. werden durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bkzlrs. ernannt und ebenso entlassen. Ihr Amt endet ferner mit jeder Erledigung des Amtes des Bk., insbes. beim Zusammentritt eines neuen Bundestages. Eine unmittelbare Verantwortlichkeit der B. gegenüber dem Bundestag besteht nicht. Die B. haben ein Amt, ohne aber Beamte zu sein; ihre Rechtsverhältnisse regelt das B.gesetz i. d. F. v. 27. 7. 1971 (BGBl. I 1166) m. Änd. Den B. können Parlamentarische Staatssekretäre beigegeben werden.
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