Ernennung
die Festlegung der Rechtsstellung eines Beamten nach Art und Inhalt. Dazu gehören die Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung), die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (z.B. Beamter auf Probe wird Beamter auf Lebenszeit), die erste Verleihung eines Amtes und die Verleihung eines anderen Amtes. E. erfolgt durch Aushändigung einer E.Urkunde, die genau festgelegten Formvorschriften entsprechen muß. E. ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen.
des Beamten erfolgt durch Aushändigung einer E.surkunde, die einen genau festgelegten Mindestinhalt haben muss. Einer E. bedarf es insbes. zur Begründung des Beamtenverhältnisses, zur Verleihung eines Amtes und zur Beförderung.
(§5 BRRG) eines Beamten ist die Festlegung der Rechtsstellung eines Beamten nach Art und Inhalt. Dazu gehören die Einstellung als Beamter, die erste Verleihung eines Amts, die Verleihung eines anderen Amts und die Umwandlung des Beamtenverhältnisses. Die E. ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt. Sie erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde. Sie kann nichtig sein oder zurückgenommen werden. Lit.: Wagner, F., Beamtenrecht, 9. A. 2006
der statusbegründende oder statusverändernde Verwaltungsakt im Beamtenrecht.
Einer Ernennung bedarf es gem. § 8 Abs. 1 BeamtStG (§ 10 Abs. 1 BBG) zur
— Begründung eines Beamtenverhältnisses (sog. Einstellung),
— Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, z. B. Übernahme eines Beamten auf Probe als Beamter auf Lebenszeit,
— Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt, z. B. Beförderung, Degradierung,
— Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, z. B. beim Wechsel der Laufbahngruppe (Laufbahnprinzip).
Die Ernennung ist streng formgebunden. Sie erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde, die einen bestimmten, gesetzlich festgelegten Inhalt haben muss (§ 8 Abs. 2 BeamtStG, § 10 Abs. 2 BBG).
Die Ernennung ist als sog. mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt von der Zustimmung des Betroffenen abhängig. Sie ist nur für die Zukunft möglich. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam (§ 8 Abs. 4 BeamtStG).
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen (§ 9 BeamtStG, § 9 BBG). Teilweise wird dies durch sog. Frauenquoten modifiziert.
Die Rechtsfolgen fehlerhafter Ernennungen sind im BeamtStG (bzw. BBB) abschließend geregelt (Nichtigkeit der Ernennung gern. § 11 BeamtStG, § 13 BBG und
Rücknahme der Ernennung gern. § 12 BeamtStG, § 14 BBG). Alle dort nicht aufgeführten Fehler sind rechtlich irrelevant (Grundsatz der Ämterstabilität).
Die E. der Beamten ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, durch den die Rechtsstellung des Beamten nach Art und Inhalt festgelegt wird (Begründung eines Beamtenverhältnisses, Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, z. B. Beamter auf Probe wird Beamter auf Lebenszeit, Beförderung des Beamten). Sie erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde, die den in § 8 II BeamtStG, § 10 II BBG enthaltenen Formvorschriften entsprechen muss. Die Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnischer Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexueller Idendität vorzunehmen (Art. 33 II, III GG, § 9 BeamtStG, § 9 BBG). Rückwirkende E. ist unzulässig und insoweit nichtig (§ 8 IV BeamtStG, § 12 II 2 BBG). Zur Nichtigkeit der E. (wegen Fehlens wesentlicher Voraussetzungen oder Unzuständigkeit der ernennenden Behörde) und Rücknahme (wegen arglistiger Täuschung, erheblicher Vorstrafen u. dgl.) s. § 11 BeamtStG, § 13 BBG und Beamtengesetze der Länder. S. a. Beamtenrecht.
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