RobbenAb 20. 8. 2010 dürfen Erzeugnisse von R. (z. B. Souvenire aus Robbenfell) grundsätzl. nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie aus der traditionsgemäßen Jagd zum Lebensunterhalt von indigenen Gemeinschaften stammen, die von den Inuit in Kanada als Mitglieder ihres Volkes anerkannt sind (VO (EG) 1007/2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen v. 16. 9. 2009, ABl. L 286/36).
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