RM-Verbindlichkeiten

und RM-Forderungen i. S. des UmstellungsG waren alle Verbindlichkeiten und Forderungen aus vor dem 21. 6. 1948 begründeten Schuldverhältnissen, die auf Reichsmark, Rentenmark oder Goldmark lauteten oder nach den vor dem Inkrafttreten des WährungsG geltenden Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen waren. Sie wurden durch das UmstellungsG grundsätzlich mit der Wirkung auf DM umgestellt, dass der Schuldner an den Gläubiger für je 10 RM eine DM zu zahlen hatte. Sonderregelungen (Umstellung 1 : 1) bestanden für Löhne und Gehälter, Mieten, Renten sowie Verbindlichkeiten aus der Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern, Miterben, Ehegatten (Einzelheiten § 18). Die Umstellung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden richtete sich gem. Art. I § 1 der 40. DVO zum UmstellungsG (AHKABl. 245) grundsätzlich nach der Umstellung der durch das dingliche Recht gesicherten Forderung. Ausnahmen (Umstellung 1 : 1) galten u. a. für Höchstbetragshypotheken, Eigentümergrundschulden (Einzelheiten Art. I § 2). Die Heranziehung der durch die Umstellung im Verhältnis 10 : 1 begründeten Schuldnergewinne zum Lastenausgleich regelten die hierzu ergangenen Bestimmungen.




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