Räumungsschutz Nach Ablauf der Räumungsfrist (Soziales Mietrecht) kann ausnahmsweise R. gewährt werden, wenn die zwangsweise Räumung (Zwangsräumung) unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, § 765 a ZPO. Die Räumungsvollstreckung wird bei solchen Fällen dann einstweilen eingestellt.
Weitere Begriffe : Verleitung zum Vertragsbruch | Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung | Amtsbetrieb |
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