SalmanNach dem Salischen Gesetz konnte ein kinderloser Erblasser sein Vermögen nicht ohne weiteres durch Vergabung von Todes wegen einem anderen zuwenden. Vielmehr musste er den umständlichen Weg beschreiten, zunächst einem Mittelsmann, dem S., das Vermögen zu übereignen, der es dann binnen Jahr und Tag dem Bedachten zu übertragen hatte.
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