Schachtelprivileg

die steuerliche Rücksichtnahme auf den häufigen Fall, dass eine Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist (sog. Schachtelung). Durch das S. wird eine nach dem Besteuerungssystem von Kapitalgesellschaften sonst Platz greifende, sachlich aber nicht gerechtfertigte Mehrfachbesteuerung vermieden. Voraussetzung des S.s ist es, dass die beteiligten Kapitalgesellschaften inländisch sind, sowie dass die Beteiligung mindestens 25 % beträgt und ununterbrochen seit 12 Monaten vor dem Abschlusszeitpunkt besteht. Einschlägige Vorschriften: § 102 BewertungsG, §§ 9, 19 KapitalsteuerG.

Schachtelbeteiligung.




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