Schadensberechnung Zu unterscheiden ist: abstrakte u. konkrete Sch. Bei konkreter Sch. wird die Differenz zwischen der Vermögenslage vor u. nach dem schädigenden Ereignis zugrunde gelegt. Vor allem im Handelsrecht (vgl. § 376 HGG) od. bei Verzug des Schuldners (vgl. §§ 284, 285 BGB) kann der Schaden auch abstrakt berechnet werden, wobei die Differenz zwischen Einkaufs-u. Verkaufspreis, soweit Ware einen Markt- od. Börsenpreis hat, berechnet werden muss. Bei Sch. ist ein durch Schadenersatz erlangter Vorteil, z.B. auch ein Abzug bei "Neu für alt", in Anrechnung zu bringen ( a. Vorteilsausgleichung). Schadensminderungspflicht, Schätzung, merkantiler und technischer Minderwert.
Weitere Begriffe : Testierwille | Prozessrecht | Teilstaatenlehre |
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