Schadensminderungspflicht
Ein Geschädigter darf sich nicht einfach »auf seinen Lorbeeren« ausruhen oder in Selbstmitleid alle Schädigungen über sich ergehen lassen. Er ist vielmehr verpflichtet, alles ihm Mögliche dazu zu tun, damit der entstehende Schaden so gering wie möglich gehalten wird. Wer sich z.B. in seiner Wohnung im zweiten Stock gemütlich auf die Couch setzt, um zuzusehen, wie das Wasser von der defekten Waschmaschine in der darüber liegenden Wohnung seine Wände und Teppichböden zerstört, in der Hoffnung, bei einem möglichst grossen Schaden auch einen erheblich höheren Schadenersatz zu erhalten, kann sich durchaus am entstehenden Schaden durch
Verletzung der Schadensminderungspflicht mitschuldig machen. Das kann dazu führen, dass der ihm zu ersetzende Schaden erheblich niedriger ausfällt, als er sich das zunächst vorgestellt hat. Das kann auch dazu führen, dass ihm ein Mitverschulden an dem entstehenden Gesamtschaden angelastet wird, z. B wenn bei einem sofortigen Tätigwerden des Mieters im zweiten Stock nicht auch noch der unter ihm Wohnende geschädigt worden wäre. Es gibt eine ausdrücklich festgelegte Warnpflicht des Geschädigten, wenn er feststellt, dass. ein recht hoher Schaden droht. Es ist ebenso festgelegt, dass das Unterlassen von Schadensabwendungspflichten dazu führen kann, dass der Geschädigte trotz eines nicht von ihm verursachten Schadens geringere Ersatzansprüche hat.
Obliegenheiten, Umschulung.
ist eine den Verletzten od. Geschädigten nach Treu und Glauben obliegende Rechtspflicht (§ 242 BGB) und macht ihm zur Pflicht, alles ihm Zumutbare zu tun, um den Schaden möglichst niedrig zu halten. Verletzt Geschädigter od. Verletzter diese Pflicht, wird nur der Schaden ersetzt, der bei Anwendung der zumutbaren schadensmindernden Massnahmen entstanden wäre, Schadensberechnung, Umschuldung.
Mitverschulden.
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