Schallaufnahmen

(Schallplatte, Tonband u. a.) gehören rechtlich zu den Tonträgern, die vielfach Schriften oder Schriftwerken gleichgestellt sind, so in § 11 III StGB, und zu den Trägermedien oder Telemedien (jugendgefährdende Medien). S. a. Urheberrecht, Unbrauchbarmachung.




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