Telemedien
1.
§ 1 des Telemediengesetzes (TMG) definiert T. als alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste (z. B. Telefonie) oder Rundfunk sind. Dazu gehören etwa Online-Angebote für Waren und Dienstleistungen, Internet-Banking, e-Zeitungen, Chatrooms, Teleshopping, Telespiele, Internet-Suchmaschinen, Video-on-Demand, Verkehrs- und Wetterdienste etc. T. sind auch die Dienste von Access-, Content- und Service-Provider (str.).
2.
Nach der Medienordnung des Grundgesetzes ist der Bund zuständig für die wirtschaftlichen und technischen Aspekte von T. (Art. 73 I Nr. 7 GG, Postwesen und Telekommunikation), die Länder dagegen für die inhaltlichen (Art. 30 GG). Dementsprechend sind T. zum einen im TMG, zum anderen im Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (RStV, Rundfunkrecht) geregelt. Dadurch sollen einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der T. gewährleistet werden. Zur Entstehungsgeschichte s. Mediendienste, Teledienste.
3.
T. sind grundsätzl. zulassungs- und anmeldefrei (§ 4 TMG, § 54 RStV). Sie unterliegen dem Herkunftslandprinzip (§ 3 TMG), d. h. ein in Deutschland niedergelassener Diensteanbieter unterliegt den deutschen Vorschriften auch dann, wenn die T. in einem anderen EU-Staat angeboten werden. Nach §§ 5 und 6 TMG sowie § 55 RStV müssen Anbieter von geschäftsmäßigen T. bestimmte Informationen ständig verfügbar halten. Dazu gehören Name, Anschrift, Kontaktdaten, Registernummern usw. (Impressum). Ferner muss kommerzielle Kommunikation als solche klar erkennbar sein. Anbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, verantwortlich (§ 7 TMG). §§ 11 ff. enthalten Vorschriften zum Datenschutz.
4.
T. mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen (§ 54 RStV). Es besteht ein Recht auf Gegendarstellung (§ 56 RStV), Werbung muss in ihnen als solche klar erkennbar sein (§ 58 RStV). Sie unterliegen der Aufsicht durch die Landesmedienanstalten (§ 59 RStV).
5.
Für im elektronischen Geschäftsverkehr, d. h. per T. abgeschlossene Verträge enthält § 312 e BGB besondere Vorschriften zum Kundenschutz, s. E-Commerce.
6.
S. a. Medienrecht, Telekommunikationsrecht, Internetkriminalität, jugendgefährdende Medien.
Vorheriger Fachbegriff: Telekommunikationsverbindungen | Nächster Fachbegriff: Telemediendienst