Schatzfund Entdeckung einer Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Wird sie entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum an ihr je zur Hälfte vom Entdecker und vom Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war, § 984 BGB. Landesrechtliche Vorbehalte möglich, § 73 Einführungsgesetz zum BGB. a. Fund.
Weitere Begriffe : Vereinsgesetz | Organstreit | real |
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