Scheinbestandteil

Bestandteil

Grundstück: Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, vgl. § 95 BGB. Die Vorschrift des § 95 BGB schränkt die §§ 93, 94 BGB ein und ordnet an, dass Scheinbestandteile im Rechtssinne bewegliche Sachen sind und als solche Gegenstand selbständiger Rechte sein können.
Zu einem nur vorübergehenden Zweck erfolgt die Verbindung (§ 95 Abs. 1 BGB) oder Einfügung (§ 95 Abs. 2 BGB), wenn die spätere Trennung vom Einfügenden von vornherein gewollt und dieser Wille mit dem äußeren Geschehen vereinbar ist. Eine nachträgliche Zweckänderung macht die Sache nicht ohne weiteres zum wesentlichen Bestandteil; der Eigentümer der Sache muss sich vielmehr mit dem Eigentümer des Grundstücks entsprechend § 929 S. 2 BGB über den Eigentumsübergang einigen. Umgekehrt erfordert auch die Umwandlung eines wesentlichen Bestandteils in eine rechtlich selbständige Sache einer Einigung analog § 929 S. 2 BGB; einer Trennung der Sache vom Grundstück bedarf es jedoch nicht.

Bestandteil.




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