Scheinbestandteile

eines Grundstücks sind (§ 95 BGB) Sachen, die entweder nur zu einem vorübergehenden Zweck oder in Ausübung eines dinglichen Rechts (z.B. Erbbaurecht. Grunddienstbarkeit) an dem Grundstück mit diesem verbunden sind. Beispiele sind eine Bauhütte oder eine Blockhütte, die nach einer bestimmten Zeit wieder abgerissen werden sollen. Der Eigentümer des Grundstückes wird nicht gem. § 946 BGB Eigentümer der S., da diese nicht zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstückes gehören.

Auch das auf ein fremdes Grundstück überbaute Gebäude, § 912 BGB, wird analog § 95 I 2 BGB nur S., so daß der Eigentümer des überbauenden Grundstücks Eigentümer des ganzen Gebäudes wird.

sind Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden oder in ein Gebäude eingefügt worden sind (§ 95 BGB). Auf Sch. erstreckt sich das Eigentum am Grundstück oder am Gebäude nicht. Beispiele: Behelfsheime, von den Mietern angebrachte Rollläden oder Gemeinschaftsantennen.




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