Scheinbestandteile eines Grundstücks sind (§ 95 BGB) Sachen, die entweder nur zu einem vorübergehenden Zweck oder in Ausübung eines dinglichen Rechts (z.B. Erbbaurecht. Grunddienstbarkeit) an dem Grundstück mit diesem verbunden sind. Beispiele sind eine Bauhütte oder eine Blockhütte, die nach einer bestimmten Zeit wieder abgerissen werden sollen. Der Eigentümer des Grundstückes wird nicht gem. § 946 BGB Eigentümer der S., da diese nicht zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstückes gehören.
Weitere Begriffe : Bewertungsrecht | Unrichtigkeit des Verhandlungsprotokolls | de facto-Vergabe |
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