Scheinstörer

Sachlage, bei der objektiv keine Umstände vorliegen, die eine Polizeipflicht einer Person entstehen lassen und die Annahme der die Polizeipflicht begründenden Umstände in Abgrenzung zum
Anscheinsstörer nicht auf einer pflichtgemäßen, verständigen und besonnenen Lagebeurteilung beruhen, obwohl die handelnde Behörde davon ausgeht, alle Tatsachen zu kennen, die ihr Einschreiten erforderlich machen. Eine Polizeipflicht besteht in diesen Fällen nicht.




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