Scheinwaffe Waffenattrappe oder nicht funktionsfähige Waffe, die zur Verstärkung einer Scheindrohung eingesetzt wird. Die Qualifikationen von Diebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 b StGB) und Raub (§ 250 Abs. I
Weitere Begriffe : Rheinschiffahrtsgericht | Recht zum Besitz | Finanzierungshilfe |
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