Scheinwaffe

Waffenattrappe oder nicht funktionsfähige Waffe, die zur Verstärkung einer Scheindrohung eingesetzt wird. Die Qualifikationen von Diebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 b StGB) und Raub (§ 250 Abs. I
Nr. 1 b StGB) beziehen Scheinwaffen als „Mittel oder Werkzeuge” in die Strafschärfung ein. Entscheidend ist, ob der Gegenstand vom Opfer für gefährlich gehalten wird und ob der Täter mit entsprechendem Vorsatz handelt.
Lediglich nach ihrem Erscheinungsbild evident ungefährliche Tatmittel (z. B. der in den Rücken gedrückte Lippenstift), erfüllen nicht die Voraussetzungen der vorgenannten Qualifikationen.




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