Scheltewar im germanischen und mittelalterlichen Recht eine Beanstandung, die sich gegen Zeugen oder Urteilsfinder richtete. Die EidesS. gegen den Zeugen des Gegners war eine Meineidklage. Die UrteilsS. war Anschuldigung wegen Rechtsbeugung. Beide S.n wurden meistens durch Zweikampf zwischen dem Scheiter und dem Gescholtenen ausgetragen.
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