Schiffsführerbedürfen einer besonderen Erlaubnis (Schifferpatent), deren Erteilung den Nachweis der nautischen Befähigung in einer Prüfung voraussetzt. Zu den Schiffsführern auf Seeschiffen s. Seeschiffer und Such- und Rettungsdienst. Für Schiffsführer und -mannschaften auf Binnenschiffen s. G über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt v. 5. 7. 2001 (BGBl. I 2026) sowie Binnenschiffer-Patentverordnung v. 15. 12. 1997 (BGBl. I 3066) jeweils m. Änd., welche die Anforderungen an die Befähigung und Eignung festlegen. Sondervorschriften bestehen für das Führen von Fahrzeugen auf Rhein, Mosel und Donau (s. z. B. Rheinschifffahrt).
Weitere Begriffe : Arbeitsamt, internationales | Träger öffentlicher Belange | Erdwärme |
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