Rheinschifffahrt
1.
Auf Grund der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung und Gegebenheiten dieses Stromes sind praktisch alle schifffahrtsbezogenen Rechtsbereiche der R. nicht nur gesondert geregelt, sondern häufig Grundlage für die deutschen Bestimmungen der Binnenschifffahrt. Darüber hinaus sind die Rechtsvorschriften für alle Anrainerstaaten des Rheins und Belgien weitgehend angeglichen. Die R. ist bis Basel landesrechtlich, ab Basel bundesrechtlich geregelt, u. a. durch die SchifffahrtsVO Rheinfelden-Basel v. 30. 11. 2002 (BW GBl. 2003, 20 m. Änd.) oder die R.-PolizeiVO (Anlage zur EinführungsVO v. 19. 12. 1994, BGBl. II 3816 m. Änd.), die z. B. die Verkehrsteilnahme regelt. Umfangreiches Sonderrecht gilt darüber hinaus auch für Mosel und Donau. S. a. Personenbeförderung, Rheinschifffahrtsgerichte, Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, Schifffahrtsverkehrsregeln, Lotsen.
2.
Der Zentralkommission für die R. in Straßburg gehören die o. g. Staaten an. Sie hat die Aufgaben, die Verkehrssicherheit aufrecht zu erhalten und einheitlich geltendes Recht sowie die Rhein-Wirtschaft zu fördern. Entsprechende Kommissionen gibt es auch für andere wichtige internationale Flüsse.
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