Schiffsführer

bedürfen einer besonderen Erlaubnis (Schifferpatent), deren Erteilung den Nachweis der nautischen Befähigung in einer Prüfung voraussetzt. Zu den Schiffsführern auf Seeschiffen s. Seeschiffer und Such- und Rettungsdienst. Für Schiffsführer und -mannschaften auf Binnenschiffen s. G über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt v. 5. 7. 2001 (BGBl. I 2026) sowie Binnenschiffer-Patentverordnung v. 15. 12. 1997 (BGBl. I 3066) jeweils m. Änd., welche die Anforderungen an die Befähigung und Eignung festlegen. Sondervorschriften bestehen für das Führen von Fahrzeugen auf Rhein, Mosel und Donau (s. z. B. Rheinschifffahrt).




Vorheriger Fachbegriff: Schiffseigner | Nächster Fachbegriff: Schiffsgefährdung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen