Schlachthöfesind zulassungspflichtige Lebensmittelunternehmen. Die VO (EG) 853/2004 (s. Lebensmittel- und Futtermittelhygiene, 1) definiert S. als Bertriebe zum Schlachten und Zurichten („dressing“) von Tieren, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr bestimmt ist. Der Begriff S. löste zum 1. 1. 2010 den Begriff des Schlachtbetriebes ab, der auf der Grundlage früheren Lebensmittelrechts registrierungspflichtig gewesen war. In § 1 Nr. 3 FleischG heißt es noch „Schlachtbetrieb“. S. a. Schlachten, Schächten, Tierschutz, Tötung von Tieren.
Weitere Begriffe : Nichtehelich | lex loci delicti commissi | Desertion |
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