Schlachttier

Für den Verkauf von Tieren, die alsbald zum Zwecke menschlicher Ernährung geschlachtet werden sollen, sind in § 2 Viehmängelverordnung bes. Hauptmängel aufgeführt. Die Gewährfrist beträgt in allen Fällen 14 Tage. Viehgewährleistung.




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