Schrittgeschwindigkeit
Nach der Straßenverkehrsordnung darf in verschiedenen Fällen, z. B. in verkehrsberuhigten Bereichen, nur mit der so genannten Schrittgeschwindigkeit gefahren werden — §42 Abs.4a StVO.
Wie schnell ist Schrittgeschwindigkeit?
Die Straßenverkehrsordnung liefert keine näheren Erläuterungen, was unter Schrittgeschwindigkeit zu verstehen ist, und in der straßenverkehrsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur wird der Begriff nicht einheitlich verwendet. Nach dem eigentlichen Wortsinn läge die Schrittgeschwindigkeit beim durchschnittlichen Tempo eines Fußgängers, also bei 4-7 km/h, manchmal wird die Höchstgrenze aber auch bei 10km/h angesetzt. Vermutlich wird man sich auf keine bestimmte Zahl festlegen können, weil dieser untere Geschwindigkeitsbereich mit dem Tachometer nicht zuverlässig messbar ist.
Man hat deshalb unter Schrittgeschwindigkeit eine Geschwindigkeit zu verstehen, die auf jeden Fall deutlich unter 20 km/h liegt.
Jagusch/Hentschel, zu § 42 StVO, Rdnr. 181 zu Zeichen 325/326
Haltestellen, Rückwärtsfahren.
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