Rückwärtsfahren

Wenden. Während Rückwärtsfahren in Fahrtrichtung unzulässig ist, ist Rückwärtsfahren entgegen der Fahrtrichtung zulässig, soweit es auf Grund verständiger Erwägungen geboten, die etwaige Behinderung des Verkehrs also nicht durch ungefährliche Fahrmanöver vermeidbar ist und soweit es den Verkehr nicht gefährdet (weshalb auf verkehrsreicher Straße strengere Anforderungen gelten als in verkehrsarmer Gegend). An unübersichtlichen Stellen ist Rückwärtsfahren allenfalls mit Warnposten erlaubt, in Einbahnstraßen kann es nur zum Ein- und Ausparken gestattet werden. Verboten ist das Rückwärtsfahren auf der Autobahn. Eine Pflicht zum Rückwärtsfahren kann sich beim Begegnungsverkehr an Engstellen ergeben, wenn zwei Fahrzeuge nicht aneinander vorbeifahren können, ohne daß eines davon - nämlich dasjenige, dem es nach Umständen am ehesten zuzumuten ist - rückwärts fährt; es hat das kleinere Fahrzeug vor dem größeren, das leichter bewegliche vor dem schwerfälligeren, das Privatfahrzeug vor dem öffentlichen Verkehrsmittel umzukehren, wobei es aber auch darauf ankommt, welche Wegstrecken jedes der Fahrzeuge zurückzulegen hatte.
Beim Rückwärtsfahren ist größte Vorsicht geboten. Insbesondere muß der Fahrer dauernd zurückschauen (direkt oder im Innenspiegel). Je nach Verkehrssituation muß er zusätzlich aussteigen und sich vergewissern. Diese Aufgabe können ihm aber auch Hilfspersonen (z. B. Mitfahrer) abnehmen. Sind die Hilfspersonen hinreichend fachkundig (Führerscheininhaber) und verständig (Alter usw.), darf der Fahrer sich ganz auf sie verlassen, nachdem er sie entsprechend der Verkehrslage zur Sorgfalt angehalten hat.
Soweit möglich, sind Richtungs- und Warnzeichen zu geben und ist - soweit notwendig - der Rückfahrtscheinwerfer einzuschalten. Erst wenn ein Warnposten die Fahrt freigegeben hat, darf zurückgestoßen werden. Schrittgeschwindigkeit ist angemessen, ständige Bremsbereitschaft notwendig, sofortiges Anhalten geboten, sobald ein anderes Fahrzeug in den Gefahrenbereich des eigenen Fahrzeugs gerät. Ob der Rückwärtsfahrende Vorfahrtrechte behält, ist umstritten, aber richtigerweise zu verneinen (weil ungewöhnliches Fahrmanöver). Besondere Vorsicht ist beim Zurückstoßen aus einer Grundstückseinfahrt (Garage usw.) und nachts, sowie bei hohen Aufbauten von Lkw geboten. Der übrige Verkehr darf davon ausgehen, daß niemand rückwärts fährt, ohne seinen Sorgfaltspflichten schon vorher genügt zu haben (Kolonnenhalt!). Vor allem ist daran zu denken, daß sich im toten „Winkel verkehrsungewandte Personen aufhalten können, die auch bei noch so langsamem Fahren sich nicht mehr rechtzeitig aus der Fahrbahn entfernen können.

Wenden.




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