Haltestellen
Abstand, Fußgänger, Omnibus, Straßenbahn. Die Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel sind durch die Zeichen 224 und 226 gekennzeichnet. Doppelhaltestellen der Straßenbahnen können durch zwei Zeichen 224 nebeneinander oder durch das Zeichen 224 mit HH gekennzeichnet sein.
Wenn an Haltestellen die Fahrgäste auf der Fahrbahn ein-oder aussteigen, darf an den öffentlichen Verkehrsmitteln rechts nur mit mäßiger Geschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daß eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. So sind zu einem haltenden Omnibus mindestens 2 m Seitenabstand gefordert worden. Ist dies nicht möglich, muß mit Anhaltegeschwindigkeit gefahren werden, das heißt, daß das Fahrzeug notfalls sofort zum Stehen gebracht werden kann. Dies ist notwendig, um zu verhindern, daß Fußgänger, die hinter dem Verkehrsmittel hervortreten, erfaßt oder auch nur behindert werden. Im äußersten Fall muß der Fahrzeugführer warten (§ 20 StVO). Auch ist Omnibussen des Linienverkehrs das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten. Bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern darf nicht geparkt werden.
An Straßenbahnen, Linienbussen und Schulbussen, die an H. halten, darf grundsätzlich nur vorsichtig, und wenn ein Fahrgast ein- oder aussteigt, in Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren werden. Linien- und Schulbusse, die das Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen vor H. nicht überholt und an H., auch vom Gegenverkehr, nur mit Schrittgeschwindigkeit passiert werden. Die Fahrgäste dürfen stets nicht gefährdet oder behindert werden; nötigenfalls ist anzuhalten. Besondere Vorsicht ist bei haltenden Schulbussen geboten. Diese haben - ebenso wie Linienbusse - beim Abfahren von H. Vorrang (§ 20 StVO). Fahrgäste müssen auf H.inseln bzw. auf dem Gehweg oder Seitenstreifen oder am Fahrbahnrand warten (§ 20 StVO), Parken ist in 15 m Entfernung vor und hinter H.schildern verboten (§ 12 III Nr. 4 StVO). Fahrgäste dürfen öffentl. Verkehrsmittel nur an H. betreten oder verlassen (§ 14 BOKraft, § 54 BOStrab; Personenbeförderung).
Vorheriger Fachbegriff: Halterhaftung | Nächster Fachbegriff: Halteverbot