Schuldausschließungsgründe im Strafrecht sind Schuldunfähigkeit (§§ 19, 20 StGB, § 3 JGG), entschuldigender Notstand (§ 35 StGB, § 5 I WStG, § 11 II 2 SG), Überschreitung der Notwehr (§ 33 StGB), Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB), entschuldigender Verbotsirrtum. Ein S. beseitigt lediglich die Schuld dessen, bei dem er vorliegt, nicht auch die des Teilnehmers an der Straftat (§ 29 StGB), auch nicht die Rechtswidrigkeit der Tat, so dass gegen diese Notwehr zulässig ist.
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